Hunde von der Steuer absetzen
Wann ist es möglich?
Hunde sind beliebte Haustiere und treue Begleiter vieler Menschen. Neben der Freude, die sie in unser Leben bringen, können Hunde jedoch auch eine finanzielle Belastung darstellen. Die Frage, ob und wann Hunde steuerlich absetzbar sind, beschäftigt viele Hundebesitzer. Hier klären wir, unter welchen Umständen Hundekosten in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden können.
1. Beruflich genutzte Hunde
Die wohl bekannteste Möglichkeit, Hundekosten steuerlich abzusetzen, besteht bei beruflich genutzten Hunden. Dazu zählen beispielsweise Diensthunde, Blindenhunde oder Therapiehunde.
Diensthunde: Polizisten, Sicherheitsdienste oder Förster, die Diensthunde einsetzen, können die mit dem Hund verbundenen Kosten (wie Futter, Pflege und Tierarztkosten) als Werbungskosten absetzen. Der Hund muss dabei nachweislich und überwiegend beruflich genutzt werden.
Blindenhunde: Blindenhunde und andere Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, das den Bedarf bestätigt.
Therapiehunde: Auch die Kosten für Hunde, die therapeutische Aufgaben übernehmen (z.B. in der Arbeit mit Kindern oder Senioren), können unter bestimmten Umständen als Werbungskosten abgesetzt werden. Hierzu ist ebenfalls eine berufliche Nutzung nachzuweisen.
2. Hunde im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen
Seit 2009 können auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden. Dazu gehören Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Hundesitter und Gassigeher: Die Kosten für einen Hundesitter oder Gassigeher können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden, wenn diese im eigenen Haushalt oder im näheren Umfeld stattfinden. Voraussetzung ist, dass der Hundebesitzer eine Rechnung erhält und die Bezahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt.
Hundefriseur: Wird der Hund im eigenen Haushalt gepflegt (z.B. durch einen mobilen Hundefriseur), können auch diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Auch hier sind eine Rechnung und die unbare Bezahlung notwendig.
3. Pflegekosten bei Krankheit oder Behinderung
Falls der Hundehalter aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst um den Hund zu kümmern, können die entstehenden Pflegekosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Hierzu ist ein ärztliches Attest erforderlich, das die Notwendigkeit der Unterstützung bestätigt.
4. Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit
Um Kosten für Hunde steuerlich geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Nachweisbarkeit: Die berufliche Nutzung des Hundes muss nachgewiesen werden können. Bei Diensthunden und Therapiehunden kann dies durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers oder ärztliche Atteste geschehen.
Rechnungen und Belege: Alle geltend gemachten Kosten müssen durch ordnungsgemäße Rechnungen und Belege nachgewiesen werden. Diese sollten detailliert die erbrachten Leistungen und deren Kosten ausweisen.
Unbare Zahlung: Die Zahlung der Dienstleistungen muss unbar erfolgen, d.h. per Überweisung oder Lastschrift. Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.
Obwohl die meisten Hundehalter die Kosten für ihre Haustiere nicht steuerlich absetzen können, gibt es bestimmte Ausnahmen, die es ermöglichen, die finanzielle Belastung zu reduzieren. Besonders bei beruflich genutzten Hunden, haushaltsnahen Dienstleistungen oder in Fällen von Krankheit oder Behinderung des Hundehalters bieten sich steuerliche Vorteile. Es ist wichtig, alle notwendigen Nachweise und Belege sorgfältig aufzubewahren und bei Bedarf die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.